Vademecum für Investitinsträger
Damit die Investition in der Walbrzych Gemeinde realiesiert werden konnte, soll man:
I SCHRITT
DEN BESCHLUSS ÜBER DIE BAUBEDINGUNGEN ERLANGEN oder BESCHLUSS ÜBER LOKALISATION DER ÖFFENTLICHEN INVESTITION
Die o/e Beschlüsse werden von dem Präsident der Stadt Walbrzych erlassen. Anfrageformulare sind im Stadtamt-Walbrzych einzuholen, in der Abteilung für Raumordnung und Umweltwirtschaft in der Straße-ul.Matejki 1 Zimmer Nr 34 (II.Stock)
Bemerkungen: das Erlangen der Baubedingungenbeschlüssen oder des Beschlusses über Lokalisation der öffentlichen Investition wird gefragt, wenn kein Stadtraumordnungsplan für jede Bauinvestitionen vorhanden ist, für die Baurechteforschriften die Baugenehmigung verlangen oder wenn die Anlage oder ein Teil der Anlage anders genutzt wird.
II SCHRITT - ERWERB DER GRUNDSTÜCKE:
Durch Immobilienankauf oder Rechtserwerb zur Verfügung über Immobilien zwecks Bau (vererbbares Nutzungsrecht, Pachtkontrakt) erwirbt man Grundstück von den Beständen der Gemeinde. Alle Angelegenheiten des Grunderwerbs werden von der Abteilung für
Kommunalvermögenwirtschaft des Stadtamtes geführt. Walbrzych ul.Matejki 1, Zimmer 18 (l. Stock).
Bestimmung des Gelände wird durch Plan der Raumordnung festgelegt, oder wenn dieser nicht vorhanden ist, durch Beschlüsse der Baubedingungen und Lokalisation der öffentlichen Zwecken bestimmten Investitionen. Jeder hat Recht auf Einsicht in den Stadtraumordnungsplan als auch kann stadtsgebührengemäß, Auszug und Zeichnungen aus dem Plan einholen. Auszug aus dem Stadtraumordnungsplan kann man in der Abteilung für Raumordnung und Umweltwirtschaft besorgen in der Straße- ul. Matejki 1,
Zimmer Nr 34.
III SCHRITT - PROJEKTANFERTIGEN
Bauprojekt als Anlage zum Baugenehmigungsantrag, soll von einer bauberechtigten Person angefertigt werden, die Recht zur bestimmten Projekterstellung hat und Mitglied der entsprechenden Kammer der Berufsverwaltung ist. Der Bauprojekt sollte alle Begutachtung-Erfordernisse, Bestimmungen, Genehmigungen und andere von Vorschriften bestimmten Dokumente enthalten.
IV SCHRITT - BAUGENEHMIGUNGBESCHLUSS ERLANGEN
Baugenehmigung wird von Kreislandratsamt erlassen. Die Antragsformulare sind in der Generalkanzlei des Kreislandratsamts in Watbrzych, ul.Zamkowa Nr 4, Zimmer 6 (Erdgeschoss). Zum Antrag soll Bauprojekt angelegt werden (4 Exemplare), Erklärung zum Besitz der Verfügungsrechte über Immobilien zum Bauzweck als auch Beschluß über Baubedingungen und Lokalisation der öffentlichen Zwecken bestimmten Investitionen - wenn diese gefragt werden.
V SCHRITT - REALISATIONSBEGINN
Baubeginn kann nach dem Endbescheid der Baugenehmigung erfolgen, oder nach der Anmeldung der Bauarbeitenfertigung, zu denen man keine Genehmigung gebraucht. Diese soll an den Kreislandratsamt eingewiesen werden.
Investitionsträger ist verpflichtet 7 Tage von beabsichtigtem Baubeginn entsprechende Behörde zu berichten, indem er Baugenehmigung des Kreis Bauaufsicht Inspektors in Watbrzych - Straße - ul. Zamkowa Nr 4 als auch des Projektantenaufsicht vorlegt.
VI SCHRITT - ABGABE DES BAUOBJEKTS
Zuständige Behörde zur Nutzgenehmigungserlass ist der Oberste Kreisbauaufsicht Inspektor.
Nach Ende der Bauinvestition der Investitionsträger soll:
- schriftliche Mitteilung des Bauende vorlegen, und Nutznießungabsictit melden (wenn keine Genehmigung zur Nutzbeginn erforderlich ist).
- schriftliche Mitteilung des Bauende vorlegen und Antrag um Erlaubniserlaß der Nutznießung ( wenn dieser Pflicht vor den Behörden zusammen mit der Baugenehmigung aufgelegt wurde).